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Statusfeststellungsverfahren

Warum ist das Statusfeststellungsverfahren so wichtig?

Unter dem Begriff des Statusfeststellungsverfahrens versteht man die Verfahren im Bereich der gesetzlichen Sozialversicherung zur Beurteilung, ob eine betroffene Person sozialversicherungspflichtig ist oder nicht.

Arbeitgeber, wie z. B. Architekturbüros oder andere Dienstleister mit freien Mitarbeitern, sollten bei allen Mitarbeitern, die nicht eindeutig als Arbeitnehmer oder als selbstständig eingeordnet werden können, die Sozialversicherungspflicht in einem Statusfeststellungsverfahren überprüfen lassen. Nur so können Sie Beitragsnachforderungen der Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung vermeiden. Denn bei der Nachforderung können Sozialabgaben auf den Bruttobetrag sämtlicher Zahlungen fällig werden, die Sie an den freien Mitarbeiter geleistet haben. Obwohl bei den vereinbarten Stundensätzen ja schon berücksichtigt wurde, dass der freie Mitarbeiter sich selbst versichert! Zuständig ist die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund. Es wird zwischen dem so genannten Anfrageverfahren und dem obligatorischen Statusfeststellungsverfahren unterschieden. Das Verfahren schließt die Entscheidung über die Versicherungspflicht zu allen Zweigen der Sozialversicherung ein und verschafft so Rechtssicherheit gegenüber allen Sozialversicherungsträgern.

Das Statusfeststellungsverfahren wird von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bund durchgeführt. Ein Antrag ist jedoch nur so lange möglich, wie kein anderweitiges Verwaltungsverfahren eingeleitet wurde, in dem über die mögliche Versicherungspflicht entschieden wird. Die Rentenversicherung legt diese Regelung eher eng aus und wertet z. B. eine angekündigte Betriebsprüfung bereits als Einleitung eines Verwaltungsverfahrens. Dasselbe gilt auch, wenn die Krankenkasse einen Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht zuschickt. Demnach ist es ratsam, bei Zweifeln über den Status möglichst frühzeitig für Klarheit zu sorgen und eher früher als später das Verfahren einzuleiten.

Aber auch wenn man sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist kann es zu Problemen kommen. Dies kommt nicht selten vor, wenn Sie einen Antrag auf Leistung (z. B. Arbeitslosengeld, Erwerbsminderungsrente) an die Sozialversicherungsträger stellen und dieser ihre Leistungen verweigern, da sie der Meinung sind, dass kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt.

Lassen Sie vorher Ihren Status überprüfen, wenn Sie sich unsicher sind! Insbesondere bei freien Mitarbeitern, mitarbeitenden Familienangehörigen oder Gesellschaftern und bei Gesellschafter-Geschäftsführern macht eine solche Überprüfung Sinn.

Anfrageverfahren nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV

Das 1999 eingeführte freiwillige Statusfeststellungsverfahren kann durch den beteiligten Arbeitnehmer oder Arbeitgeber oder beide eingeleitet werden, wenn ein objektiver Zweifel am aktuellen sozialversicherungsrechtlichen Status besteht. Die Beteiligten können schriftlich eine Entscheidung beantragen. Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten unter Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls mit, ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt. Der Antrag muss innerhalb der Frist von einem Monat nach Aufnahme der Beschäftigung gestellt werden.

Obligatorisches Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV

Hier muss bei Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses der Arbeitgeber bei der Anmeldung des Arbeitnehmers der Einzugsstelle mitteilen, ob es sich um den Ehegatten, Lebenspartner oder Kind des Arbeitgebers bzw. des geschäftsführenden Gesellschafters einer GmbH handelt. Für diese Beschäftigungsverhältnisse stehen dem Arbeitgeber bei der maschinellen Meldung entsprechende Schlüsselzahlen zur Verfügung. Die Einzugsstelle verschickt daraufhin einen Fragebogen. Sofort nach Rücksendung des ausgefüllten Fragebogens wird die Einzugsstelle den Fall der Clearingstelle der DRV Bund zur Entscheidung vorlegen. In Abhängigkeit von den im Fragebogen gemachten Angaben kann im Einzelfall die Einzugsstelle auch selbst über den jeweiligen Status entscheiden.

Wenn Sie bei der Antragstellung Schwierigkeiten haben oder Ihnen bereits ein Bescheid über den Abschluss des Statusfeststellungsverfahrens – mit einem nicht gewünschten Ergebnis – oder eine Aufforderung zur Beitragsnachzahlung aufgrund einer Betriebsprüfung vorliegt, sollten Sie sich anwaltlich beraten und/oder vertreten lassen.

Rechtsanwalt Rolf Matussek
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