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Betriebliches Eingliederungsmanagement

Als Fachanwalt für Sozial- und Arbeitsrecht bin ich Ihr externer Ansprechpartner für BEM

Ziel des Betrieblichen Eingliederungsmanagements ist es, bei Beschäftigten die Arbeitsfähigkeit wieder herzustellen und zu erhalten; es sollen insgesamt krankheitsbedingte Fehlzeiten und Kündigungen reduziert werden, so dass u. A. zusätzliche Personalkosten vermieden werden können, die schnell auf erhebliche Summen anwachsen können.

Ein Arbeitnehmer hat dann Anspruch auf die Durchführung des Betrieblichen Eingliederungsmanagement nach § 167 Abs. 2 SGB IX wenn er innerhalb eines Zeitraums von von einem Jahr ingesamt länger als sechs Wochen arbeitsunfähig erkrankt war.

BEM-Verfahren / Eingliederungsmanagement

Ziel eines erfolgreich durchgeführten Betrieblichen Eingliederungsmanagements ist es, bei kranken Mitarbeitern die Arbeitsfähigkeit wieder herzustellen und zu erhalten, krankheitsbedingte Fehlzeiten und Kündigungen zu reduzieren, so dass unter anderem zusätzliche Personalkosten, die schnell auf erhebliche Summen anwachsen können, vermieden und das Arbeitsklima verbessert wird.

Ein Arbeitnehmer hat dann Anspruch auf die Durchführung des Betrieblichen Eingliederungsmanagement nach § 167 Abs. 2 SGB IX, wenn er innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr insgesamt länger als sechs Wochen arbeitsunfähig erkrankt war.

BEM-Verfahren / Eingliederungsmanagement: Durchführung auf den Punkt gebracht

Die Unterstützung durch einen externen Ansprechpartner hat für Sie wesentliche Vorteile gegenüber internen BEM-Beratern hinsichtlich zielführender und gerechter Bewältigung krankheitsbedingter, interner Personalprobleme.

Zusätzlich werden für Ihr Unternehmen keine zusätzlichen Personalkapazitäten gebunden und Sie sind durch meine über 20 Jahre Erfahrung als Fachanwalt im Sozial- und Verwaltungsrecht Sie besser rechtlich abgesichert.

Ich kann sowohl Arbeitgeber und Arbeitnehmer lediglich über ihre Rechte und Pflichten im BEM beraten, als auch im Rahmen eines BEM-Verfahrens als externer BEM-Beauftragter tätig werden und aktiv bei der Durchführung des Betrieblichen Eingliederungsmanagements helfen.

Meine Hinzuziehung als externer BEM-Beauftragter hat erhebliche Vorteile gegenüber dem Einsatz von Mitarbeitern des Unternehmens als BEM-Berater:

  • Als Unternehmen müssen Sie nicht kostbare zusätzliche Personalkapazitäten in das BEM-Verfahren einsetzen und halten so die Kosten überschaubar.

  • Es können so vor einer krankheitsbedingten Kündigung alle milderen Mittel und Möglichkeiten der Beschäftigung des BEM-Berechtigten geprüft und getestet werden.

  • Ich kann als Externer neutral und objektiv die Situation bewerten und entsprechende Lösungsvorschläge machen, da anders als bei internen BEM-Beauftragten bei mir keine Interessenskonflikte vorhanden sind.

  • Es ergibt sich eine bessere Vertrauensbasis und damit eine erfolgversprechendere Zusammenarbeit, da ich in keinem Über-/Unterordnungsverhältnis stehe.

  • Ich bin nicht "betriebsblind" und kann Probleme erkennen und ansprechen, die in Ihrer Firma intern gar nicht mehr gesehen werden.

  • Ich kann als Fachanwalt für Sozialrecht meine langjährige Erfahrung mit Sozialversicherungsträgern nutzen, u. a. bei der Suche nach Förderungsmöglichkeiten für den BEM-Berechtigten.

  • Ich kann auf ein großes, externes Netzwerk zurückgreifen und bin so in der Lage verschiedenste Hilfen zu vermitteln.

Weitere Informationen zu meiner Tätigkeit im BEM finden Sie auf www.bem-bs.de

Rechtsanwalt Rolf Matussek
Jasperallee 86/87, 38102 Braunschweig
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